vgl. auch Ziff. 7.2.2 der Wegleitung) und dass bei einer Gebäudewiederherstellung maximal die Versicherungssumme (d.h. der Versicherungswert) ausbezahlt wird (Art. 27 Abs. 1 AG; vgl. auch Ziff. 7.2.3 Abs. 2 der Wegleitung).