Seite 13 Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht vorgesehen]). Der versicherungsrechtlich massgebende Schaden ist grundsätzlich anhand des Versicherungswertes des Gebäudes zu schätzen, wobei nicht auf die Wiederherstellungskosten abgestellt werden muss, die in diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass in der zweiten Phase (bei der Festsetzung der Entschädigung) die Entschädigung keinesfalls zu einer Bereicherung des Geschädigten führen darf (Art. 26 AG; vgl. auch Ziff.