Dabei hat nicht eine freie Schadenschätzung zu erfolgen; zu ermitteln ist vielmehr der versicherungsrechtlich relevante Schaden, welcher überdies – wie sich aus dem erwähnten Art. 25 Abs. 2 AG ergibt – nicht mit der effektiv zu leistenden Entschädigung identisch ist, sondern nur deren Grundlage bildet (vgl. dazu auch KLEINER, a.a.O., S. 104 ff., und GLAUS, a.a.O., S. 257). Im Unterschied zur Privatversicherung erfolgt die massgebende Schadenermittlung sodann von Gesetzes wegen durch amtliche Schätzung (in der Regel durch die Versicherungsverwaltung selber; vgl. Art. 25 Abs. 1 AG, Art. 30 AV; KLEINER, a.a.