ADOLF KLEINER, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: Mitteilungen des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes bzw. der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, Jahrgänge 1978/79, S. 105, und RÜEGG, a.a.O., S. 249). Nach Anmeldung eines Schadenfalls (vgl. dazu Art. 24 AG) hat die Assekuranz in einer ersten Phase den Schaden gemäss Art. 25 AG auf ihre Kosten zu ermitteln (Abs. 1). Die Schadenschätzung ist Grundlage für die Versicherungsleistung (Abs. 2). Dabei hat nicht eine freie Schadenschätzung zu erfolgen;