Das Mehrfamilienhaus wurde durch den Brandfall stark beschädigt. Unbestrittenerweise handelt es sich aber nur um einen Teilschaden, nicht um einen Totalschaden, d.h. ein Teil der Bausubstanz ist intakt geblieben und für die Wiederherstellung verwendbar. Eine Instandstellung ist somit durch Reparatur oder Ersatz der zerstörten Gebäudeteile möglich (vgl. zu dieser im AG selber nicht ausdrücklich geregelten, aber in Lehre und Praxis regelmässig vorgenommenen Unterscheidung: ADOLF KLEINER, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: