Der mangelnde Unterhalt und/oder die Abnützung spielen deshalb keine Rolle. Erst wenn sich der Wert des Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwertes verringert hat, wird es zum Zeitwert versichert: Art. 13 AV. Solches wird von der Vorinstanz aber nicht behauptet. Sie kann sich deshalb nicht auf den mangelnden Unterhalt berufen, wenn sie nicht auf den Zeitwert umgestellt, sondern Prämien für den Neuwert verlangt hat; vgl. dazu die Police in act. 6/10). Das Mehrfamilienhaus wurde durch den Brandfall stark beschädigt.