Völlig ungeeignet sei die Methode zur Festlegung der Nebenleistungen wie Löschwasserschäden, Aufbruchschäden, Reinigungskosten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit a - c AG. Die Proportionalmethode laufe wegen ihrer Undifferenziertheit und Unvollständigkeit jedem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, weil sie die Verhältnisse der einzelnen Arbeitsgattungen an einem Gebäude ungenau erfasse und sei damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung willkürlich. Die Proportionalschätzung widerspreche dem in Art. 32 der Verordnung festgehaltenen Grundsatz sowie den in der Wegleitung der Assekuranz unter Ziff.