3.9 Die Beschwerdeführerin macht in der Stellungnahme vom 23. September 2020 (act. 62) geltend, dass das Gebäude kurz vor der Fertigstellung sei. Die praktische Fertigstellung des Wiederaufbaus bedinge eine Änderung des Rechtsbegehrens. Die Proportionalschätzung für Teilschäden basiere nicht auf einer gesetzlichen Grundlage und verletze das dem Monopol eigene Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dabei erfolge nur eine Grobbeurteilung und es würden nicht die differenziert ausfallenden Schäden berücksichtigt. Völlig ungeeignet sei die Methode zur Festlegung der Nebenleistungen wie Löschwasserschäden, Aufbruchschäden, Reinigungskosten gemäss Art.