Dies habe zur ersten Schätzung der Schadenssumme geführt, nämlich Fr. 584‘062.78. Hinzugerechnet worden seien die Nebenkosten, was nach Abzug des Selbstbehalts eine pauschale Entschädigung von Fr. 606‘100.-- ergeben habe. Im Einspracheverfahren habe die Assekuranz den Argumenten der Beschwerdeführerin teilweise Rechnung getragen und die Schadenschätzung überprüft. Dabei sei sie von den Reparaturkosten ausgegangen, welche damals im Kostenvoranschlag F. mit Fr. 846‘000.-- ermittelt worden seien.