Seite 11 3.8 In der Stellungnahme vom 6. Juli 2020 (act. 55) gibt die Vorinstanz an, dass die Assekuranz einzig für die teilweise zerstörten Treppenhäuser die Wiederherstellungskosten anhand des Zerstörungsgrads geschätzt habe. Dies habe zur ersten Schätzung der Schadenssumme geführt, nämlich Fr. 584‘062.78. Hinzugerechnet worden seien die Nebenkosten, was nach Abzug des Selbstbehalts eine pauschale Entschädigung von Fr. 606‘100.-- ergeben habe.