Bei Teilschäden sei sodann gemäss Art. 32 Abs. 1 AV von den Bauabrechnungen, nicht von Schätzungen auszugehen; es hätte daher in der Schadenverfügung ein entsprechender Vorbehalt gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Nebenleistungen bestünden nach Art. 29 AG nicht nur aus Abbruch- und Entsorgungskosten; nur für letztere bestehe gemäss Art. 35 AV ein Maximum; eine klare Ausscheidung der Nebenkosten nach Art. 29 AG sei nicht vorgenommen worden.