3.7 Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 16. September 2019 (act. 23) eine weitere Vernehmlassung einreichen, wobei sie wiederum an den gestellten Anträgen festhielt (inkl. Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung). Bestritten wurde hierbei insbesondere, dass das Dach nicht genügend abgedeckt gewesen und das Gebäude daher der Witterung ausgesetzt gewesen sei, ebenso, dass das Untergeschoss nicht beschädigt worden sei und dass die Heizkörper sauber gereinigt worden seien. Festgehalten wird, dass die Annahme eines durchschnittlichen Kubikmeterpreises für das ganze Gebäude unzulässig sei. Bei Teilschäden sei sodann gemäss Art.