35 AV zu berücksichtigen (Abbruch- und Entsorgungskosten dürfen maximal 10% der Schadensumme betragen). Die Ermittlung von Schadenbehebungskosten anhand der Kubatur und des Beschädigungsgrades seien eine standardisierte Methode, welche von allen Gebäudeversicherungen und von privaten Sachversicherungen angewandt werde; die Schätzung sei anhand des Kostenvoranschlages F. und anhand der „Berechnung nach Anteilen Gebäudekosten als Plausibilisierung“ überprüft worden. Zu berücksichtigen sei, dass nur die Kosten für eine Wiederherstellung in gleicher Art, nicht in einem höheren Standard (hier z.B. Minergie) ersetzt werden müssten.