Die Assekuranz habe unterschiedliche Ansätze für einzelne Gebäudeteile angewendet. Bei der Aufgliederung der Kubikmeterpreise auf einzelne Gebäudeteile sei nach der Weisung der Assekuranz von 2010 vorgegangen worden. Dass ohne Detailofferten keine korrekte Schadensberechnung gemacht werden könne, sei falsch und widerspreche Art. 25 Abs. 2 AG. Die Nebenleistungen seien korrekt berücksichtigt worden; es sei Art. 35 AV zu berücksichtigen (Abbruch- und Entsorgungskosten dürfen maximal 10% der Schadensumme betragen).