Seite 10 tungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG). Die Geschädigte könne mit einem Wiederaufbau beginnen, habe sich aber allfällige Beweisverluste selber zuzuschreiben, da beide Parteien einen Augenschein verlangten. Wenn die Beschwerdeführerin befürchte, dass die Feststellung des Schadens beeinträchtigt werde, könne sie Beweismassnahmen beantragen. Das beschädigte Gebäude sei nur behelfsmässig mit Planen abgedeckt worden. Die Witterungs-Folgeschäden liessen sich nicht mehr genau nachvollziehen.