3.6 In der Duplik (act. 21) hält die Vorinstanz fest, dass eine Instruktionsverhandlung nicht nötig sei; das Gericht habe allfällige Expertenfragen selber zu formulieren; die Parteien könnten Ergänzungsfragen stellen. Für das Verfahren gelte das kantonale Gesetz über die Verwal-