3.5 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Replik (act. 18) die Durchführung einer Instruktionsverhandlung und wirft die Frage auf, ob die Untersuchungs- oder Verhandlungsmaxime gelte. Da die Assekuranz als hoheitliche Monopolinhaberin keine unabhängige Schadenschätzung vornehmen könne, müsse ein unabhängiger, wissenschaftlich ausgebildeter Schadenschätzer eingesetzt werden. Die Schadenberechnung nach einheitlichem Durchschnitts-Kubikmeterpreis sei nur bei einem Totalschaden opportun, bei einem Teilschaden müsse der jeweilige Ausbaustandard berücksichtigt werden, was nicht geschehen sei. Überdies fehle die Garagenkubatur.