Seite 9 Gebäudes oder unzureichendem Schutz- und Austrocknungsmassnahmen). In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin es über längere Zeit unterlassen habe, das beschädigte Gebäude vor Regen und Schnee zu schützen (insbesondere keine Errichtung eines Notdachs), wodurch Feuchtigkeitsschäden am Rohbau, an den Aussenwänden und den Fassaden entstanden seien. Alle diese Teile seien vom Brand kaum beschädigt gewesen und würden gemäss Baukostenplan (BKP) rund 40% des Gesamtwerts eines Gebäudes ausmachen.