Der Neuwert entspreche nicht einem neuen Gebäude nach irgendwelchen Vorstellungen der Beschwerdeführerin, sondern der Wiederherstellung eines gleichartigen Gebäudes mit gleichem Ausbaustandard, gleichen Materialien, in gleicher Grösse und grundsätzlich auch am gleichen Ort, einzig neu statt alt. Die Kosten würden sich nach dem Versicherungswert richten, das Maximum der Entschädigung sei der indexierte Schätzungswert. Da nur ein Teilschaden bestehe, habe die Assekuranz den Beschädigungsgrad der einzelnen Teile des Mehrfamilienhauses beurteilt und über das ganze Volumen anhand der Kubaturen einen Beschädigungsgrad von 57% ermittelt.