3.4 Die Vorinstanz wendet dagegen in der Beschwerdeantwort (act. 13) ein, dass es sich beim Kostenvoranschlag F. nicht um ein unabhängiges Gutachten, sondern um eine reine Parteibehauptung handle. Es sei unbestritten, dass das fragliche Gebäude zum Neuwert versichert gewesen sei, doch gehe die Beschwerdeführerin von einem falschen Verständnis des Neuwerts aus. Der Neuwert entspreche nicht einem neuen Gebäude nach irgendwelchen Vorstellungen der Beschwerdeführerin, sondern der Wiederherstellung eines gleichartigen Gebäudes mit gleichem Ausbaustandard, gleichen Materialien, in gleicher Grösse und grundsätzlich auch am gleichen Ort, einzig neu statt alt.