Überdies könne bei einer Neuwertversicherung nicht argumentiert werden, bei den geltend gemachten Wiederaufbaukosten handle es sich um Unterhalt bzw. Mehrwert und nicht um die Folgen eines Brandschadens. Mangelnder Unterhalt und effektiver Mehrwert müssten in jedem Einzelfall konkret nachgewiesen werden; andernfalls dürfe kein Abzug mit dieser Begründung erfolgen. In der Beschwerde wird im Weiteren auf die einzelnen umstrittenen Kürzungspositionen des Einspracheentscheids eingegangen.