3.3 Die Beschwerdeführerin macht hierzu in der Beschwerde (act. 1) geltend, dass die Vorinstanz bei der Schadenschätzung einerseits vom Kostenvoranschlag F. vom 14. bzw. 18. Juni 2018 ausgegangen sei, sie berufe sich jedoch andererseits in einzelnen Positionen auf Schätzungen nach Volumen. Eine solche Vermischung von Berechnungsarten sei unzulässig, systemfremd und führe unweigerlich zu Überlegungsfehlern. Dies sei unzulässig. Überdies könne bei einer Neuwertversicherung nicht argumentiert werden, bei den geltend gemachten Wiederaufbaukosten handle es sich um Unterhalt bzw. Mehrwert und nicht um die Folgen eines Brandschadens.