Falls ein Gutachten eingeholt werden muss, bestimmt das Gericht die Person des Gutachters und legt die Fragen fest. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu beidem Stellung zu nehmen (vgl. Art. 183 Abs. 1 ZPO und 185 Abs. 2 ZPO). Eine Instruktionsverhandlung mit dem von der Beschwerdeführerin skizzierten Inhalt gibt es nicht. Auch nicht im Zivilrecht (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO). Von der Instruktionsverhandlung gemäss der Vorstellung der Beschwerdeführerin zu unterscheiden ist die Instruktion des Experten im Sinne von Art. 185 Abs. 1 ZPO. Meist geschieht dies schriftlich, in Ausnahmen aber auch mündlich.