1.2 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Stellen eines Leistungsbegehrens durch die Beschwerdeführerin zulässig ist, weil vorliegend die Schadenschätzung und die Regelung und Auszahlung der Entschädigung (inkl. Nebenleistungen und allfälligen Kürzungen) in einer kombinierten Verfügung festgelegt wurden, welche die Schadenvergütung insgesamt regelt. Denn grundsätzlich ist die Feststellung des Schadens (im Sinne der Höhe des anerkannten Schadens, Art. 25 Abs. 2 AG, Art. 30 AV, vgl. auch nachfolgend Erwägung