Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anbringung eines Vorbehaltes gemäss Art. 32 Abs. 1 der Assekuranzverordnung (AV, bGS 862.11; act. 23 S. 2 und S. 7). Ein solcher Vorbehalt macht keinen Sinn, weil die Schadenschätzung den Höchstbetrag der Entschädigung vorgibt (URS GLAUS, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 260).