Auf diese unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands ist ebenfalls nicht einzutreten, zumal damit in die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde eingegriffen würde. Ob es sich dazu auch bei der in der Replik im Vergleich zur Beschwerde geforderten erhöhten Schadenssumme ebenfalls um ein neues Rechtsbegehren oder lediglich eine Präzisierung handelt, ist fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, da die Sache ohnehin an die Assekuranz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, wie sich nachfolgend zeigen wird. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anbringung eines Vorbehaltes gemäss Art.