Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. September 2020 (act. 62) erstmals beantragt, die Vorinstanz zu verpflichten, der Grundeigentümerin die vom Verwaltungsgericht als ausgewiesen angesehenen Wiederinstandstellungskosten zu bezahlen, handelt es sich um ein neues Rechtsbegehren, welches nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide war und zu welchem die Assekuranz nicht vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Auf diese unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands ist ebenfalls nicht einzutreten, zumal damit in die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde eingegriffen würde.