Varianten sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Zulässig ist nur eine nachträgliche Präzisierung oder Einschränkung, soweit jedenfalls die ursprünglich gestellten Rechtsbegehren hinreichend bestimmt sind (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3088). Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. September 2020 (act.