Seite 4 (BGE 132 I 47 E. 3.3.4; BGE 131 I 291 E. 3.5; ALAIN GRIFFEL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 23 zu § 23 VRG). Mit der Beschwerdeschrift sind im Weiteren sämtliche Rechtsbegehren und Eventualbegehren selbst zu stellen; erst in der Replik oder weiteren Eingaben beantragte Varianten sind unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.