1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) und Art. 39 Abs. 3 AG zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides und Partei im vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter folgendem Vorbehalt einzutreten: