G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (act. 18) liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen, in welcher sie an den gestellten Anträgen festhielt und überdies die Durchführung einer Instruktionsverhandlung verlangte. H. Die Vorinstanz liess mit Eingabe vom 26. August 2019 (act. 21) eine Duplik einreichen, wobei sie ebenfalls an den gestellten Anträgen festhielt. Dazu reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2019 (act. 23) eine weitere Stellungnahme ein.