C. Am 6. August 2018 liess die A. gegen die Schadenverfügung der Assekuranz Einsprache an den Verwaltungsrat der Assekuranz erheben (act. 37/1) mit dem Antrag, die Schadenverfügung dahingehend anzupassen, dass sich die Pauschalentschädigung (nach Abzug des Selbstbehaltes) auf Fr. 840'500.-- belaufe. Die erste Teilzahlung habe darüber hinaus gemäss dieser Verfügung in Höhe des vollen Verkehrswertes der Liegenschaft (ohne Boden) zu erfolgen. In der Einsprache berief sie sich auf die von ihr in Auftrag gegebene Expertise sowie den Kostenvoranschlag von F. vom 20. Juli 2018 (act. 2/6), gemäss welchem für den Wiederaufbau mit Kosten von Fr. 846‘000.-- zu rechnen sei.