b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt A. Die A. ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 0001 an der C. in D., dessen Versicherungs-Neuwert Fr. 1'025'300.-- (act. 6/10) bzw. Fr. 1‘025‘280.-- (act. 2/7) beträgt. Durch einen Brand wurde das Haus am 13. April 2018 erheblich beschädigt (vgl. dazu Expertise über die Wiederaufbaukosten der E. vom 18. Juni 2018, Verfasser: F., S. 3, act. 2/5).