Stellungnahme vom 23. September 2020: Die Assekuranz Appenzell Ausserrhoden sei zu verpflichten, der Grundeigentümerin die vom Verwaltungsgericht als ausgewiesen angesehenen Wiederinstandstellungskosten gemäss Art. 27 Abs. 1 AG und Art. 32 AV sowie Ziff. 7.2.5 der Wegleitung der Assekuranz, Ausgabe 2013, sowie die ausgewiesenen gesetzlichen Nebenleistungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a – c AG unter Berücksichtigung allfälliger höherer Nebenleistungen aus Regress gegen die Versicherung des Verursachers abzüglich der geleisteten Akontozahlungen zuzüglich 5% Verzugszins ab jeweiligem Verfalldatum zu bezahlen.