2.8 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs.1 lit. a SVG gewürdigt haben. Diese sind damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursinstanz in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.