Der Fahrzeugführer hat sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Überprüfungspflicht wahrgenommen hat. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass er durch den desolaten Zustand des Anhängers und die fehlende Sicherung des Siloballens eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. Aufgrund seines Berufs als Landwirt muss erwartet werden, dass der Beschwerdeführer dem Zustand des Anhängers und der Ladung vor oder während des Transports genügend Achtung schenkt.