Demzufolge ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers um Durchführung eines Augenscheins abzuweisen, zumal ein solcher nicht geeignet ist, die Situation festzustellen, welche am 5. Oktober 2018 angetroffen wurde. Insbesondere besteht keine Gewähr, dass die fotografierten und protokollierten Zustände (Siloballen und Zustand des Anhängers) seither unverändert geblieben sind. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafbefehl sind damit nicht gegeben, womit die rechtliche Würdigung aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen hat.