2.6 Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war die Vorvorinstanz bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an den Strafbefehl gebunden. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Demzufolge ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers um Durchführung eines Augenscheins abzuweisen, zumal ein solcher nicht geeignet ist, die Situation festzustellen, welche am 5. Oktober 2018 angetroffen wurde.