Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids ist aber nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden, das nicht im ordentlichen Ver-