AR GVP 32/2020 Nr. 3778 Strassenverkehrsrecht. Bindung der Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls. Durch den desolaten Zustands des Anhängers und der fehlenden Sicherung des Siloballens, be- stand eine beträchtliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Führerausweisentzug aufgrund einer mittel- schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 03.07.2020, O4V 19 49 Aus den Erwägungen: 2. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Ver- schulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweili- gen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). [...] 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids ist aber nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abge- klärt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden, das nicht im ordentlichen Ver- fahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf ver- zichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3778 verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöp- fen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1 f.). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwal- tungsbehörde demgegenüber frei, ausser die Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c). 2.4 Im vorliegenden Fall teilte die Vorvorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 mit, dass sie sich bei der Beurteilung des Sachverhalts im Wesentlichen auf den Strafentscheid stützen werde, da dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Auf die- ser Grundlage entzog sie dem Beschwerdeführer nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Juli 2019 den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrif- ten im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG den Führerschein für sämtliche Kategorien für immer. 2.5 Die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren stellt zwar ausschliesslich auf einen Polizeirapport (act. 9.22) ab, doch beruht dieser auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten vor Ort und er stützt sich zudem auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2018 (act. 9.22). Dem Polizeirapport lässt sich entneh- men, dass sich am Freitag, 5. Oktober 2018, um 17.01 Uhr, Z. bei der Kantonalen Notrufzentrale gemeldet und berichtet habe, dass ein roter Subaru mit einem Anhänger eine Siloballe transportiere. Weiter habe dieser ge- sagt, dass der Anhänger auf der Fahrbahn streife und es funke. Der Subaru sei auf der A.S. Richtung H. unter- wegs und habe am Anhänger kein Kontrollschild montiert. Auf der Suche nach dem erwähnten Fahrzeug habe auf der H.S. bei der Verzweigung F. eine Kratzspur auf der Fahrbahn festgestellt werden können. Dem Polizei- rapport lässt sich im Weiteren die Tatsache entnehmen, dass der Sachtransportanhänger keine funktionie- rende Beleuchtung und Richtungsblinker hatte. Nach Aussagen von A. sei der Anhänger bei der Verzweigung H.-F. durchgebrochen. Anschliessend sei er die restliche Strecke zu seinem Wohnort gefahren, ohne anzuhal- ten und den Anhänger anzuschauen. Er habe gedacht, er könne auch noch die restliche Strecke zu seinem Wohnort fahren. Bei der erwähnten Liegenschaft habe die Fahrzeugkombination unverändert angetroffen wer- den können. Der Sachtransportanhänger habe einen desolaten Zustand aufgewiesen. Die Siloballe habe die Seitenwände des Sachtransportanhängers nach aussen und gegen beide Räder des Anhängers gedrückt. Nach dem Abladen der Siloballe sei ersichtlich gewesen, dass der komplette Boden des Sachtransportanhä- ngers gebrochen gewesen sei. Dadurch sei die Lichttraverse nach unten gedrückt worden und habe die Fahr- bahn gestreift. Der Beschuldigte sei mit der erwähnten Fahrzeugkombination von W. nach S. gefahren, ohne die Ladung in irgendeiner Art und Weise zu sichern. Sodann verfügte der Staatsanwalt über Fotografien der angetroffenen Situation. Es verhält sich somit nicht so, dass dem Staatsanwalt relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge genügend erstellt, sodass die Vorinstan- zen auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten durften. 2.6 Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war die Vorvorinstanz bezüglich der Sach- verhaltsfeststellung an den Strafbefehl gebunden. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Rü- gen zur Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Demzufolge ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers um Durchführung eines Augenscheins abzuweisen, zumal ein solcher nicht geeignet ist, die Situation festzustellen, welche am 5. Oktober 2018 angetroffen wurde. Insbesondere besteht keine Ge- währ, dass die fotografierten und protokollierten Zustände (Siloballen und Zustand des Anhängers) seither un- verändert geblieben sind. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafbefehl sind da- mit nicht gegeben, womit die rechtliche Würdigung aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen hat. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3778 2.7 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. April 2019 u.a. in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG wegen fährlässiger Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht, verurteilt. Im Weiteren wurde er wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit der Ladung des Anhängers schuldig gesprochen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG). Nach Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Aufgrund der Erfüllung des Straftatbestands von Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG ist erstellt, dass aufgrund der Situation die Gefahr eines Unfalls bestand. Dass der Siloballen nicht gesichert war, wird zudem auf den in den Akten liegenden Fotografien verdeutlicht. Wie die Vorvorinstanz diesbezüglich in der Stellungnahme vom 22. Januar 2020 zutreffend ausführt, genügt es nicht, die Stabilität der Ladung für den normalen Verkehr sicherzustellen. Sie muss auch bei leichten Unfällen ge- währleistet sein, da die Instabilität der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen kann, schwere Folgen haben kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.3; 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 E. 4c; BGE 97 II 238 E. 3c). Dass dies aufgrund des desolaten Zustands des Anhängers nicht der Fall war, wird sogar vom Beschwerdeführer anerkannt. Damit erfüllte er die Anforderun- gen an eine fachgerechte Sicherung der Ladung nicht. Die Gefahr eines Auffahrunfalls war zudem im vorlie- genden Fall aufgrund der fehlenden Beleuchtungs- und Richtungsblinker keineswegs als niedrig einzustufen. Die vorgefundene Kratzspur verdeutlicht im Weiteren, dass die Gefahr des Durchbruchs bereits auf der H.S. bestand, bei welcher es sich nach dem geltenden Strassenverzeichnis der Gemeinde H. gemäss Geoportal um eine dem öffentlichen Verkehr dienende Kantonsstrasse handelt. Zudem ergibt sich aus dem Polizeirapport aufgrund der Aussagen des Meldeerstatters, dass der Anhänger schon auf der stark frequentierten A.S. die Fahrbahn streifte, womit das Risiko des Durchbruchs bereits hier vorhanden war. Angesichts dessen kann die vom Beschwerdeführer geschaffene Gefahr nicht mehr als gering eingestuft werden. Damit fehlt es bereits an der ersten der beiden nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für Annahme einer leichten Widerhandlung. Der Fahrzeugführer hat sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zu- stand befinden (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11). Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Überprüfungspflicht wahrgenommen hat. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass er durch den desolaten Zustand des Anhängers und die fehlende Sicherung des Siloballens eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. Aufgrund seines Berufs als Landwirt muss erwartet werden, dass der Beschwerdeführer dem Zustand des Anhängers und der Ladung vor oder während des Transports genügend Achtung schenkt. Zudem hätte diesem das Streifen der Lichttraverse während der Fahrt auffallen müssen, womit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auch ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 2.8 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Verhalten des Be- schwerdeführers nicht als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs.1 lit. a SVG gewürdigt haben. Diese sind damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausge- gangen. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führeraus- weis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Rekursinstanz in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt wurde, Fahrzeuge aller Kategorien und Un- terkategorien zu führen. Im Folgenden gilt es jedoch noch zu prüfen, ob die Vorvorinstanz auch zu Recht den Führerausweis für die Spezialkategorie G und M für immer entzogen hat. Seite 3/3