Ausgangsgemäss wird die Parteientschädigung der Vorinstanz auferlegt. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Vorvorinstanz besteht kein Anspruch (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A. wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- wird zu ¾ und damit zu Fr. 1‘500.-- der A. auferlegt und zu ¼ auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 1‘000.-- wird angerechnet.