10.2 Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen mittleren Fall, bei welchem durchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Davon ist der Beschwerdeführerin ein Viertel (Fr. 1‘000.--) zu ersetzen. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 1‘120.80 führt. Ausgangsgemäss wird die Parteientschädigung der Vorinstanz auferlegt.