10.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Zugunsten der Beschwerdeführerin muss ebenfalls die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Gehörsverletzung berücksichtigt werden (vgl. oben E. 6 und 9; Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3). Dies führt zu einem Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der entstandenen Kosten.