aufzuerlegen, was einem Betrag von Fr. 1‘500.-- entspricht. Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird auf ihren Kostenanteil angerechnet.