10. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a Abs. 1 GGV). Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb ihr die Kosten grundsätzlich aufzuerlegen sind. Rechnung getragen werden muss jedoch der von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 6).