Seite 11 9. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Kurtaxen damit als rechtskonform, womit der vorinstanzliche Entscheid mit Ausnahme der Gehörsverletzung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Nichtsdestotrotz wird die Gemeinde C. aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darum umhinkommen, das geltende Kurtaxenreglement so bald wie möglich an die übergeordneten Vorschriften des Tourismusgesetzes anzupassen.