8.2 Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 3 ihrer Vernehmlassung und den Gebührenrahmen in Art. 4 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen verwiesen werden (GGV; bGS 233.2). Innerhalb des Kostenrahmens besteht ein erheblicher Ermessenspielraum der Vorinstanz (BGE 145 I 52 E. 5.2.4). Die Gebühr von Fr. 1500.--, welche im unteren Bereich des Gebührenrahmens liegt, ist angesichts der zu beurteilenden Rechtsfragen und des damit verbundenen Aufwands nicht zu beanstanden.