11.1) belegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt daher ausser Betracht, dass die Kurtaxeneinnahmen zweckwidrig verwendet worden sein könnten, womit für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Befreiung von der Kurtaxenpflicht besteht. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren die vorinstanzliche Entscheidgebühr rügen, da die Vorinstanz Kosten von Fr. 1500.-- auferlegt habe. Die Gebührenforderung sei beinahe doppelt so hoch wie der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- und angesichts der Komplexität und dem mit der Streitsache verbundenen Aufwand als deutlich überhöht zu qualifizieren.