Ermessensfehler der Vorinstanzen sind damit in diesen Punkten keine ersichtlich. Ob die Verwendung der Kurtaxen auch für die Beleuchtung des Dorfplatzes gerechtfertigt ist, erscheint zwar fraglich, braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, da die Kurtaxenerträge der Gemeinde C. im Jahr 2017 die für den Tourismus getätigten Ausgaben bei Weitem nicht deckten, was durch den Ausgabenüberschuss der Tourismusabrechnung (act. 11.1) belegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.