7.4 Auch wenn die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt in der Tat etwas knapp ausgefallen ist, lässt sich festhalten, dass sich zumindest der Unterhalt der Wanderwege und des Skulpturenwegs im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres dem Verwendungszweck von Art. Art. 9 KTR und insbesondere Art. 15 Abs. 2 TG zuordnen lässt, dessen Anwendungsbereich weitergeht. Die Vorinstanzen haben die betreffenden Ausgaben daher rechtlich zutreffend als kurtaxenfähig erklärt, woran die teilweise duale Benutzungsstruktur dieser Anlagen nichts ändert. Ermessensfehler der Vorinstanzen sind damit in diesen Punkten keine ersichtlich.